Das Erbrecht ist als subjektives Recht ein Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Wer erbt, erbt alles, was ihm testamentarisch oder gesetzlich zusteht (sofern er das Erbe nicht ausschlägt) – Aktiva und Passiva (Vermögenswerte und Schulden). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird mit dem Tod des Erblassers (Vonselbsterwerb), nach dem das deutsche Recht beherrschenden Prinzips der Universalsukzession, Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB).

War kein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf natürliche Personen beschränkt und kennt den Fiskus, der eine juristische Person ist, als Erben nur dann, wenn kein Angehöriger gefunden wurde. Der Fiskus erbt auch dann, wenn die Erbschaft vom letztmöglichen Erben ausgeschlagen wurde. Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nach § 1942 BGB nicht ausschlagen (Zwangserbe); er haftet nur mit dem Nachlass, nicht mit dem eigenen Vermögen (folgt aus § 2011 BGB).

Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, sowie mit den Großeltern des Erblassers. Der eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches Erbrecht (§ 10 LPartG).

Kosten der Bestattung und Grabpflege

Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen (§ 1968 BGB). Haben alle Erben ausgeschlagen, haftet der nächste unterhaltspflichtige Angehörige nach (§ 1615 BGB) trotz Ausschlagung für die Bestattungskosten. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen seit 1. Januar 2004 keine Sterbegelder zur Finanzierung der Bestattung mehr. Die Bestattung durchzuführen hat der Bestattungspflichtige (aufgrund des Bestattungsgesetzes des jeweiligen Landes). Den nahen Angehörigen steht aber das Recht zur Totenfürsorge zu, das die Auswahl von Bestattungsart und -ort sowie die Grabgestaltung umfasst. Hingegen besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Erben zur Grabpflege; der Verstorbene kann dies jedoch testamentarisch verfügen.

Verfügung von Todes wegen

Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte (also die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und im Falle der Kinderlosigkeit, die Eltern) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter den engen Voraussetzungen der § 2333 bis § 2338 BGB entzogen oder beschränkt werden.

Dieses Institut des Pflichtteilsrechts ist die größte Einschränkung der Testierfreiheit, die aber in ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß ist. Weitere Einschränkungen der Testierfähigkeit sind die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und das Schenkungsverbot des Heimgesetzes in § 14 HeimG. Letztere Bestimmung ist in den meisten Bundesländern aufgrund der Föderalismusreform in eigenständigen Heimgesetzen der Länder enthalten.

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